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Identität des Täters nicht sofort festgestellt (§ 127 I StPO)

Die Identität des Täters kann nicht sofort festgestellt werden, wenn er nicht in einer Weise, die ernstliche Zweifel ausschließt, ohne Vernehmung oder weitere Nachforschungen identifiziert werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn der Täter Angaben zur Person verweigert oder keine gültigen Ausweispapiere mit sich führt.

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