Hilfeleistung (§ 257 StGB)
Einordnung im Schema
Hilfeleisten ist jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den Vortäter hinsichtlich der Vorteilssicherung unmittelbar besserzustellen, und die subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird. Dass die Lage des Vortäters tatsächlich gebessert wird, ist nach überwiegender Ansicht nicht erforderlich.
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