Gewalt (§ 113 I StGB)
Einordnung im Schema
Ein Widerstand leisten mit Gewalt i.S.v. § 113 I StGB ist der Einsatz körperlich wirkenden Zwangs, der geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren.
Lerne genau das, was dir noch fehlt
Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.

