Lade Definitionen...

Gewalt (§ 113 I StGB)

Ein Widerstand leisten mit Gewalt i.S.v. § 113 I StGB ist der Einsatz körperlich wirkenden Zwangs, der geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren.

Lerne genau das, was dir noch fehlt

Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.