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Gemeine Gefahr (§ 323c StGB)

Eine gemeine Gefahr ist die Entfesselung von Naturgewalten oder Kräften, deren Auswirkungen der Täter nicht zu begrenzen vermag und die ihrer Art nach geeignet sind, eine größere und unbestimmte Anzahl von Menschen oder von bedeutenden Sachwerten zu gefährden.

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