Gefährdungsschaden (§ 263 StGB)
Einordnung im Schema
Ein Gefährdungsschaden ist gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des endgültigen Verlustes eines Vermögensbestandteils zum Zeitpunkt der täuschungsbedingten Verfügung bereits so groß ist, dass dies schon jetzt eine objektive Minderung des Gesamtvermögens darstellt.
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