Lade Definitionen...

Freiheitsberaubung auf andere Weise (§ 239 StGB)

Für eine Freiheitsberaubung "auf andere Weise" i.S.v. § 239 StGB kommt jedes Mittel in Betracht, das tauglich ist, einem anderen die Möglichkeit der Fortbewegung zu nehmen.

Lerne genau das, was dir noch fehlt

Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.