Freiheitsberaubung auf andere Weise (§ 239 StGB)
Einordnung im Schema
Für eine Freiheitsberaubung "auf andere Weise" i.S.v. § 239 StGB kommt jedes Mittel in Betracht, das tauglich ist, einem anderen die Möglichkeit der Fortbewegung zu nehmen.
Lerne genau das, was dir noch fehlt
Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.

