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Feststellungsbereite Person (§ 142 I StGB)

Als feststellungsbereite Person kommt grundsätzlich jede sich am Unfallort befindende oder innerhalb der Wartefrist hinzukommende Person in Betracht. Voraussetzung ist, dass in Betracht kommende Personen zur Durchführung der Feststellungen zugunsten aller Beteiligten und zur Weitergabe der Feststellungen an den Geschädigten auch tatsächlich bereit und in der Lage sind.

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