Fahruntüchtigkeit wegen geistiger oder körperlicher Mängel (§ 315c StGB)
Einordnung im Schema
Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit des Kraftfahrers aufgrund Enthemmung oder geistig-seelischer oder körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke sicher zu führen.
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