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Dreieckserpressung (§ 253 StGB)

Eine Dreieckserpressung ist dann strafbar, wenn zwischen Genötigtem und Geschädigtem ein Näheverhältnis dergestalt besteht, dass das Nötigungsopfer im Zeitpunkt der Tatbegehung auf der Seite des Vermögensinhabers steht und dessen Vermögensinteressen dem Genötigten nicht gleichgültig sind.

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