Dauernde Entstellung in erheblicher Weise (§ 226 I Nr. 3 StGB)
Einordnung im Schema
Eine erhebliche Entstellung liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild durch eine körperliche Verunstaltung wesentlich beeinträchtigt ist. Dauernd ist die Entstellung, wenn sich ihr Ende im Voraus nicht bestimmen lässt.
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