Lade Definitionen...

Dauernde Entstellung in erheblicher Weise (§ 226 I Nr. 3 StGB)

Eine erhebliche Entstellung liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild durch eine körperliche Verunstaltung wesentlich beeinträchtigt ist. Dauernd ist die Entstellung, wenn sich ihr Ende im Voraus nicht bestimmen lässt.

Lerne genau das, was dir noch fehlt

Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.