Beweiszeichen (§ 267 StGB)
Einordnung im Schema
Ein Beweiszeichen ist eine abgekürzte Erklärung, die mit einem körperlichen Gegenstand fest verbunden ist und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten geeignet und dazu bestimmt ist, als Beweis für eine rechtlich erhebliche Tatsache zu dienen.
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