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Beibringen (§ 224 I Nr. 1 StGB)

Beibringen bedeutet, dass der Täter eine Verbindung des Gifts oder der anderen Stoffe mit dem Körper derart herstellt, dass diese ihre gesundheitsschädigende Wirkung entfalten können. Ob das Gift von außen oder innen her seine Wirkung entfaltet, ist unerheblich.

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