Begründung neuen Gewahrsams
Einordnung im Schema
Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter (oder ein Dritter) die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keinerlei wesentliche Hindernisse mehr entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters (oder des Dritten) zu beseitigen.
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