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Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs (§ 315b StGB)

Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs ist anzunehmen, wenn der Eingriff eine Steigerung der normalen Betriebsgefahr hervorgerufen hat und der Verkehr folglich in seinem ungestörten Ablauf gefährdet wurde.

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