Lade Definitionen...

Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (§ 316a StGB)

Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs werden ausgenutzt, sofern das Opfer im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass es gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann.

Lerne genau das, was dir noch fehlt

Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.