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Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff (§ 315b I Nr. 3 StGB)

Einen ähnlich ebenso gefährlichen Eingriff i.S.d. § 315b StGB stellen nur solche Verhaltensweisen dar, die unmittelbar auf einen Verkehrsvorgang einwirken und den in Nr. 1 und 2 genannten Tathandlungen der Art und Gefährlichkeit nach gleichwertig sind.

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