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Zustimmungspflicht bei Vertragsänderungen, die Gegenstände der Bundesgesetzgebung betreffen

Fraglich ist, ob eine Zustimmungspflicht des Bundestages für Vertragsänderungen besteht, die Gegenstände der Bundesgesetzgebung betreffen.

Beispiel

Der Bundestag hat einem völkerrechtlichen Vertrag nach Art. 59 II 1 GG zugestimmt. Später ändern die Vertragsparteien einzelne Bestimmungen, die Gegenstände der Bundesgesetzgebung betreffen, ohne dass hierfür innerstaatlich ein neues Gesetz erforderlich wäre. Bedarf auch diese Vertragsänderung erneut der Zustimmung des Bundestages?

Keine Zustimmungsbedürftigkeit

Danach ist eine Zustimmungsbedürftigkeit nicht erforderlich

Pro-Argumente

  • +Gewaltenteilung – innerstaatliche Vollzugssicherung: Das Zustimmungserfordernis dient der innerstaatlichen Vollzugssicherung; die Bundesregierung soll den Vertrag also zumindest insoweit fortentwickeln dürfen, wie innerstaatlich kein neues Gesetz notwendig wäre

Zustimmungsbedürftigkeit erforderlichh.M.

Danach ist der Vertrag zustimmungsbedürftig

Pro-Argumente

  • +Gewaltenteilung – parlamentarische Mitverantwortung: Der Bundestag macht sich für den gesamten Vertragsinhalt verantwortlich und macht sich damit den Vertragstext als eigenen Beschluss zu eigen; wenn diese „parlamentarische Mitverantwortung“ fortbestehen soll, dann darf nicht zwischen den beiden Varianten zustimmungsbedürftiger Verträge unterschieden werden

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