Zustimmungspflicht bei Vertragsänderungen, die Gegenstände der Bundesgesetzgebung betreffen
Fraglich ist, ob eine Zustimmungspflicht des Bundestages für Vertragsänderungen besteht, die Gegenstände der Bundesgesetzgebung betreffen.Beispiel
Der Bundestag hat einem völkerrechtlichen Vertrag nach Art. 59 II 1 GG zugestimmt. Später ändern die Vertragsparteien einzelne Bestimmungen, die Gegenstände der Bundesgesetzgebung betreffen, ohne dass hierfür innerstaatlich ein neues Gesetz erforderlich wäre. Bedarf auch diese Vertragsänderung erneut der Zustimmung des Bundestages?
Keine Zustimmungsbedürftigkeit
Danach ist eine Zustimmungsbedürftigkeit nicht erforderlich
Pro-Argumente
- +Gewaltenteilung – innerstaatliche Vollzugssicherung: Das Zustimmungserfordernis dient der innerstaatlichen Vollzugssicherung; die Bundesregierung soll den Vertrag also zumindest insoweit fortentwickeln dürfen, wie innerstaatlich kein neues Gesetz notwendig wäre
Zustimmungsbedürftigkeit erforderlichh.M.
Danach ist der Vertrag zustimmungsbedürftig
Pro-Argumente
- +Gewaltenteilung – parlamentarische Mitverantwortung: Der Bundestag macht sich für den gesamten Vertragsinhalt verantwortlich und macht sich damit den Vertragstext als eigenen Beschluss zu eigen; wenn diese „parlamentarische Mitverantwortung“ fortbestehen soll, dann darf nicht zwischen den beiden Varianten zustimmungsbedürftiger Verträge unterschieden werden
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