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Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts

Fraglich ist, nach welchem Zeitpunkt das Gericht die Rechtmäßigkeit des VA beurteilen sollte.

Einordnung im Schema

Beispiel

K betreibt ein Gewerbe, bei dem er seinen Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden, den Sozialversicherungsträgern und der Abführung der Lohnsteueranteile nicht nachkommt, sodass er insgesamt 250.000 € schuldet. Auch behördliche Maßnahmen und Vollstreckungsmaßnahmen bleiben erfolglos. Daraufhin untersagt das Bezirksamt als zuständige Ordnungsbehörde die weitere Ausübung des Gewerbes. Dagegen reicht der K Klage ein. Im Laufe des Gerichtsprozesses gewinnt der K einen Lottogewinn in Höhe von 1.375.000 €. Fraglich ist, ob dieser Lottogewinn noch berücksichtigt werden kann und muss.

Sach- und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung

Eine Meinung stellt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines VA auf die Sach- und Rechtslage im Moment der letzten mündlichen Verhandlung ab. Bei Fehlen einer solchen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung heranzuziehen. Dabei kann eine Veränderung der Sachlage bis zur letzten Tatsacheninstanz und eine geänderte Rechtslage noch in der Revisionsinstanz einbezogen werden.

Im Beispielsfall wäre daher von einer Zuverlässigkeit des K i.S.d. § 35 GewO auszugehen.

Pro-Argumente

  • +Prozessökonomie: Der Ansatz gewährleistet in bestmöglicher Weise den Gleichklang von Prozessrecht und materiellem Recht und trägt prozessökonomisch befriedigend der instrumentalen Funktion des Prozessrechts im Verhältnis zum materiellen Recht Rechnung.
  • +Wortlaut – § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geht davon aus, dass der VA im Zeitpunkt des Urteils rechtswidrig ist und nicht, wie in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, rechtswidrig war.
  • +Interesse des Adressaten: Für den Adressaten ist es irrelevant, ob der VA von Anfang an rechtswidrig war oder erst später rechtswidrig geworden ist. Dem Adressaten des VA geht es lediglich um die Beseitigung der auf ihm liegenden Belastung.

Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrensh.M.

Nach herrschender Auffassung gilt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des VA, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorliegt (z.B. § 77 I AsylG), der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, also der letzten behördlichen Entscheidung. Die behördlichen Erwägungen bei Erlass des VA können sich nur auf die Umstände und rechtlichen Vorgaben zum Zeitpunkt der Entscheidung beziehen. Eine Ausnahme besteht bei Dauerverwaltungsakten, also Verwaltungsakten, deren Wirkung dauerhaft fortbesteht und die sich stetig selbst aktualisieren.

Im Beispielsfall wäre der K zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung unzuverlässig

Pro-Argumente

  • +Entscheidungsgegenstand: Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist der VA, der durch die Behörde erlassen wurde.
  • +Natur des VA: Ein rechtmäßig erlassener VA kann ebenso wenig rechtswidrig werden wie ein rechtswidrig erlassener VA nachträglich rechtmäßig werden könnte.
  • +§ 48 VwVfG: Nachträgliche Veränderungen kann die Behörde durch Entscheidungen gemäß § 48 VwVfG berücksichtigen.

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