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Verdeckte Urheberschaft bei Gesetzesentwürfen

Fraglich ist, ob die "verdeckte Urheberschaft" von Gesetzesentwürfen zulässig ist.

Beispiel

Die von der Bundesregierung ausgearbeitete Gesetzesvorlage wird wortgleich von den beiden Regierungsfraktionen als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht.

Ist dies formell verfassungsmäßig?

Kontext

Sinn eines solchen Vorgehens ist es häufig die Stellungnahme des Bundesrates nach Art. 76 II GG umgehen zu können (solche Hinweise finden sich regelmäßig im Sachverhalt).

Unzulässig

Danach ist die verdeckte Urheberschaft von Gesetzesentwürfen unzulässig.

Pro-Argumente

  • +Geist der Verfassung: Umgehung des Rechts des Bundesrates zur Stellungnahme und argumentativen Partizipation am parlamentarischen Beratungsstadium.
  • +Politische Verantwortung: Verschleierung der politischen Verantwortung
  • +Organtreue: Grundsatz der Organtreue.
  • +Zu knappe Beteiligungsrechte: Verbleibende Beteiligungsrechte des Bundesrates kommen im Vergleich mit einer frühzeitigen Berücksichtigung der Vorstellungen des Bundesrates zu kurz.

Zulässigh.M.

Danach ist die verdeckte Urheberschaft von Gesetzesentwürfen durch die Regierungsfraktionen zulässig.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: Wortlaut des Art. 76 I GG "oder" schließt eine kumulative Einbringung nicht aus und fordert keine "Urheberschaft"
  • +Partizipative Demokratie: Grundgedanke einer partizipativen Demokratie ist, dass Fraktionen und Regierung miteinander verwoben sind und zusammenarbeiten können.
  • +Zueigenmachen: Zueigenmachen der Bundestagsfraktionen.
  • +Formale Wahrnehmung eines Initiativrechts: Formale Wahrnehmung eines der Fraktionen zustehenden Initiativrechts.
  • +Telos – Sinn und Zweck der Ausdifferenzierung: Art. 76 GG dient der Konsensfindung und Konfliktvermeidung; der Zweck der Ausdifferenzierung entfällt jedoch bei gemeinsamen Initiativen.
  • +Gemeinsame politische Verantwortung: Gemeinsame politische Verantwortung widerspricht nicht dem Gedanken des Art. 76 GG.

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