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Verbandskompetenz bei völkerrechtlichen Verträgen bei innerstaatlicher Landeskompetenz

Fraglich ist, ob der Bund bei innerstaatlicher Landeskompetenz für einen völkerrechtlichen Vertrag zuständig sein kann.

Beispiel

Der Bund will ein Schulabkommen über die Zusammenarbeit der Bundesländer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen mit den Niederlanden abschließen. Die Länder sind zuvor angehört worden. Die hiervon betroffenen Bundesländer äußerten sich gegen den Vertrag, konnten den Bundeskanzler jedoch nicht umstimmen.

Kontext

Art. 32 I GG: Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
Art. 32 III GG: Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Fraglich ist, wie Art. 32 III GG zu interpretieren ist.

Föderalistische Lösung ("Süddeutsche Lösung")

Danach kommt die Vertragsabschlusskompetenz dem Bund dann zu, wenn er innerstaatlich die Gesetzgebungskompetenzen dafür hat.

Bei einer innerstaatlichen Gesetzgebungskompetenz des Landes darf nur das Land entsprechende Verträge abschließen. Mit der ausschließlichen Landesgesetzgebungskompetenz korrespondiert eine ausschließliche Landesvertragsschlusskompetenz (Art. 32 III GG als lex specialis).

Pro-Argumente

  • +Schutz der Länder (Umgehung der Gesetzgebungskompetenzen): Der Bund könnte sonst über Art. 32 I GG die Gesetzgebungskompetenzen der Länder faktisch aushöhlen.
  • +Rechtspolitisches Konvergenzprinzip: Im Bundesstaat sollten Abschlusskompetenz und innerstaatliche Erfüllungskompetenz nicht auseinanderfallen.
  • +Systematik – fehlende Umsetzungsmöglichkeit: Bei einer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Landes könnte der Bund einen von ihm geschlossenen Vertrag innerstaatlich nicht selbst umsetzen. Das spricht dafür, Abschluss- und Umsetzungskompetenz nicht vollständig voneinander zu trennen.

Contra-Argumente

  • -Wortlaut: "Können Sie" - Aus Art. 123 II GG lässt sich nicht ableiten, dass den Ländern eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zustehen sollte.

Streng zentralistische Auffassung ("Berliner Lösung")

Danach soll der Bund Verträge abschließen und auch innerstaatlich durch Vollzugsakte umsetzen, selbst wenn die innerstaatliche Gesetzgebungskompetenz in die Zuständigkeit der Länder fällt.

Pro-Argumente

  • +Einheitliches Auftreten: Einheitliches Auftreten von Bund und Ländern nach außen.
  • +Innerstaatliche Konvergenz: Gleichlauf von Vertragsschluss- und innerstaatlicher Vollzugskompetenz - Widerspruch zum Kompetenzgefüge des Art. 70 ff. GG.

Zentralistische Auffassung ("Norddeutsche Lösung")h.M.

Danach ist Art. 32 III zu lesen als: „Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können AUCH sie (…) Verträge abschließen.“

Die Zuständigkeit des Bundes für Verträge mit anderen Staaten gilt unbeschränkt.
Die Vollzugsakte müssen bei der Gesetzgebungskompetenz der Länder aber durch die Länder selbst erfolgen.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: Art. 32 III GG formuliert, dass die Länder Verträge schließen „können“, nicht dass nur sie dazu befugt sind. Der Wortlaut schließt eine daneben bestehende Abschlusskompetenz des Bundes daher nicht aus.
  • +Innerstaatliche Konvergenz: Keine Aushöhlung der Gesetzgebungskompetenzen durch notwendige Transformation.
  • +Systematik – Art. 32 I GG: Art. 32 I GG weist die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ohne Einschränkungen dem Bund zu.
  • +Völkerrechtlicher Gleichklang: Es wäre äußerst unbefriedigend für ausländische Staaten, durch völkerrechtliche Abkommen zwar selbst in ihrer Gesamtheit verpflichtet zu sein, Rechte jedoch nur gegen einzelne Bundesländer zu haben.
  • +Systematik – Bundesstaat als völkerrechtliche Einheit: Im internationalen Verkehr tritt grundsätzlich der Bundesstaat als Einheit auf. Diese Gepflogenheit spricht dafür, die Abschlusskompetenz für auswärtige Beziehungen beim Bund zu konzentrieren.
  • +Effektivität – auswärtige Beziehungen: Eine zentrale Abschlusskompetenz erleichtert ein einheitliches und handlungsfähiges Auftreten Deutschlands gegenüber anderen Staaten und internationalen Organisationen.
  • +Internationale Organisationen: Mitgliedschaft in auswärtigen Organisationen hat der Bund, nicht die Länder

Contra-Argumente

  • -"Hochrisikogeschäft" des Bundes: Der Bund trägt das Risiko, dass er völkerrechtliche Verpflichtungen schafft, und die dafür notwendigen innerstaatlichen Transformations- oder Vollzugsakte der Länder unterbleiben.

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