Uneinheitliche Stimmabgabe im Bundesrat
Fraglich ist, wie eine uneinheitliche Abgabe der Stimmen im Bundesrat zu behandeln ist.Beispiel
Im Bundesrat wird ein umstrittenes Gesetz diskutiert. Dabei können sich die 4 Regierungsmitglieder des Bundeslandes B nicht über eine Stimmenabgabe einigen. Es kommt zu einer Abstimmung mit 35 JA- zu 34 NEIN-Stimmen. Der Ministerpräsident stimmt für das Gesetz, die 3 Kollegen stimmen dagegen.
Kontext
Der Bundesrat fasst seine Entscheidungen nicht mit relativer Mehrheit, sondern mit "der Mehrheit seiner Stimmen" (Art. 52 III GG).
⇒Es genügt nicht die "meisten" Stimmen zu haben, sondern es bedarf mindestens 35 Stimmen (von 69 Stimmen insgesamt).
⇒Faktisch wirkt sich jede Enthaltung, wie eine NEIN-Stimme aus, da damit eine Stimme für die erforderliche Mehrheit fehlt.
⇒Es genügt nicht die "meisten" Stimmen zu haben, sondern es bedarf mindestens 35 Stimmen (von 69 Stimmen insgesamt).
⇒Faktisch wirkt sich jede Enthaltung, wie eine NEIN-Stimme aus, da damit eine Stimme für die erforderliche Mehrheit fehlt.
Unwirksamkeit der gesamten Abstimmung
Danach ist die Abstimmung insgesamt unwirksam.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: Art. 51 III 2 GG ("uneinheitlich")
Contra-Argumente
- -Schutzfunktion: Ein einzelnes Land könnte die gesamte Abstimmung zu Fall bringen.
Stimme des Stimmführers zählt
Danach zählt die Stimme des Stimmführers (meistens also des Ministerpräsidenten) .
Hier müsste auf die Stimme des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin abgestellt werden.
Das bedeutet: 38 Stimmen für JA (35+3) und 31 Stimmen für NEIN (34-3).
Im Ergebnis hätte der Antrag damit die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen +.
Hier müsste auf die Stimme des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin abgestellt werden.
Das bedeutet: 38 Stimmen für JA (35+3) und 31 Stimmen für NEIN (34-3).
Im Ergebnis hätte der Antrag damit die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen +.
Pro-Argumente
- +Schutzfunktion: Sonst könnte ein einzelnes Land die gesamte, möglicherweise von den übrigen Ländern gewollte Abstimmung zu Fall bringen.
Contra-Argumente
- -Normhierarchie: Landesverfassungen können nicht Normen des GG konkretisieren oder Vorgänge auf Bundesebene ausgestalten. Im Grundgesetz selbst steht nichts von Stimmführerschaft.
Stimmen des Landes insgesamt ungültigh.M.
Danach sind die Stimmen des Landes insgesamt ungültig, wenn sie rechtswidrig abgegeben worden sind.
Hier würde man die Stimmen des Bundeslandes insgesamt aus der Abstimmung abziehen.
Das bedeutet: 34 Stimmen für JA (35-1) und 31 Stimmen für NEIN (34-3).
Im Ergebnis hätte der Antrag damit nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen −.
Hier würde man die Stimmen des Bundeslandes insgesamt aus der Abstimmung abziehen.
Das bedeutet: 34 Stimmen für JA (35-1) und 31 Stimmen für NEIN (34-3).
Im Ergebnis hätte der Antrag damit nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen −.
Pro-Argumente
- +Telos – Sinn und Zweck: Sinn und Zweck der Regelung einer Mehrzahl von Vertretern sei nicht, dass sich jeder Vertreter im Bundesrat verwirklichen könne, sondern dass eine interne Absprache ermöglicht werde.
- +Begrenzung der Macht eines Landes: Es sei nicht angemessen, wenn ein Land die gesamte Abstimmung zu Fall bringen könne. Dies gäbe einem Land besonders viel Macht. Daher könne eine uneinheitliche Stimmabgabe im Bundesrat nur zur Ungültigkeit der Landesstimmen führen.
- +Imperatives Mandat: Art. 51 I 2 GG ("Vertreter")
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