Übernahme völkerrechtlicher Verpflichtungen
Fraglich ist, wie völkerrechtliche Verpflichtungen in das deutsche Recht übernommen werden.Beispiel
Die Bundesrepublik Deutschland schließt einen völkerrechtlichen Vertrag mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ab. Der Vertrag wird jedoch nicht wörtlich im Bundesgesetzblatt niedergeschrieben. Es wird lediglich der Vollzug angeordnet.
Kontext
Grundsätzlich folgt das deutsche System dem Dualismus
⇒Der Dualismus betrachtet Völkerrecht und innerstaatliches Recht als zwei voneinander getrennte und unabhängige Rechtsordnungen.
⇒Für die Geltung des Völkerrechts braucht es einen Rechtsanwendungsbefehl
⇒Umstritten ist, wie konkret dieser Rechtsanwendungsbefehl auszusehen hat.
⇒Der Dualismus betrachtet Völkerrecht und innerstaatliches Recht als zwei voneinander getrennte und unabhängige Rechtsordnungen.
⇒Für die Geltung des Völkerrechts braucht es einen Rechtsanwendungsbefehl
⇒Umstritten ist, wie konkret dieser Rechtsanwendungsbefehl auszusehen hat.
Transformationstheorie
Durch Transformationsakt wird die völkerrechtliche Norm in eine inhaltsgleiche, deutsche Rechtsnorm umgewandelt und damit verdoppelt.
Pro-Argumente
- +Kontrolle: Durch wörtliche Übernahme des Vertragstextes in das deutsche Recht wird die Kontrolle über die Wirkung des Völkerrechts im innerstaatlichen Recht erhöht
Vollzugstheorieh.M.
Die Vollzugstheorie sieht im Zustimmungsgesetz hingegen einen bloßen Rechtsanwendungsbefehl, der die Geltung der völkerrechtlichen Norm im innerstaatlichen Recht anordnet.
Pro-Argumente
- +Flexibilität: Veränderungen auf völkerrechtlicher Ebene, etwa die Kündigung eines Vertrages, können sich ohne erneuten Transformationsakt auf die innerstaatliche Rechtslage auswirken.
- +Völkerrechtsfreundlichkeit: Die innerstaatliche Geltung bleibt enger mit dem jeweils aktuellen völkerrechtlichen Verpflichtungsstand verknüpft. Dadurch wird das Risiko vermindert, dass innerstaatliches Recht und völkerrechtliche Verpflichtung auseinanderfallen.
- +Gefahr eines Völkerrechtsbruchs: Bei der Transformationstheorie besteht bei einseitiger Änderung die Gefahr eines Völkerrechtsbruchs; dies entspricht nicht der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG
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