Übergangsfähigkeit höchstpersönlicher Ordnungspflichten
Fraglich ist, ob Ordnungspflichten aus einer Verhaltensverantwortlichkeit übergangsfähig sind.Beispiel
M war Eigentümer des Hundes Attila, der oft auf Menschen zusprang. Die Behörde ordnete eine Leinenpflicht durch Ordnungsverfügung an. M erhielt das Schreiben am 11.06. und verstarb jedoch am 15.06. Die Frau F, Alleinerbin des M, fand das Schreiben in den Papieren ihres Mannes und legte umgehend Widerspruch ein.
Nicht übertragbar
Danach sind Ordnungspflichten generell nicht übertragbar.
Pro-Argumente
- +Höchstpersönlicher Charakter und Effektivität: Persönliche Umstände können Teil der Ermessensentscheidung sein; zugleich darf der Übergang von Eigentum oder Rechtsform nicht dazu führen, dass Gefahrenabwehrmaßnahmen praktisch vereitelt werden.
Übergangsfähig nach Einzelfallentscheidungh.M.
Nach einer anderen Rechtsauffassung scheidet die Übergangsfähigkeit einer Ordnungspflicht nicht von vornherein aus. Es ist vielmehr im konkreten Einzelfall zu überprüfen, ob eine höchstpersönliche Verpflichtung auferlegt wurde. In diesem Zusammenhang ist von großer Bedeutung, ob die dem Rechtsvorgänger auferlegte Pflicht eine vertretbare Handlung darstellt (vgl. § 8 I VwVfG Bln i.V.m. § 10 VwVG).
Sollte dies so sein, handelt es sich um ein gewichtiges Indiz für eine Übergangsfähigkeit.
Sollte dies so sein, handelt es sich um ein gewichtiges Indiz für eine Übergangsfähigkeit.
Pro-Argumente
- +Abgrenzung – höchstpersönliche Pflicht: Keine höchstpersönliche Pflicht, wenn vertretbare Handlung.
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