Tatsachenbehauptungen im Schutzbereich der Meinungsfreiheit
Fraglich ist insoweit, inwiefern Tatsachenbehauptungen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst sind.Einordnung im Schema
Beispiel
"Der Bundeskanzler hat Geld von XY bezogen." Unterfällt diese Aussage dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit?
Grundsätzlich nicht erfasste Tatsachen
Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände in der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Ein solcher Wahrheitsbeweis ist bei Meinungsäußerungen inhärent nicht möglich.
Pro-Argumente
- +Systematik – Strafrecht oder Presserecht: Es besteht dabei ein klar abgrenzbarer Unterschied, der sich auch in den einzelnen Rechtsgebieten wie dem Presserecht oder dem Strafrecht (§§ 185 ff. StGB) wiederfindet.
Tatsache und Werturteil
Tatsache und Werturteil lassen sich nicht strikt trennen. Jede Tatsachenbehauptung enthält auch zumindest ein Werturteil, sodass beides grundsätzlich erfasst werden muss.
Beispiel: Die Aussage, dass Geld vom Bundeskanzler empfangen wurde, impliziert zumindest auch eine politische Meinungsäußerung.
Beispiel: Die Aussage, dass Geld vom Bundeskanzler empfangen wurde, impliziert zumindest auch eine politische Meinungsäußerung.
Pro-Argumente
- +Implizite Meinungskundgabe: Eine Tatsachenbehauptung ist regelmäßig zumindest stillschweigend mit dem Werturteil des Behauptenden verbunden.
- +Wertende Qualität: Die Entscheidung, wann, wo und wie eine Tatsache behauptet wird, hat wertende Qualität.
- +Meinungsfreiheit als konstitutives Grundrecht für den demokratischen Willensbildungsprozess: Tatsachenäußerungen müssen generell in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen.
Tatsachen als Grundlage einer Meinung (BVerfG)h.M.
Nach dem BVerfG sind Tatsachenbehauptungen durch Art. 5 I 1 Hs. 1 GG geschützt, wenn sie Voraussetzung für die Bildung einer Meinung sind und weder bewusst noch erwiesen unwahr sind. Mit der Einschränkung bezüglich unwahrer Tatsachen macht das BVerfG deutlich, dass jedenfalls die bewusste Lüge nicht schutzwürdig ist. Auch nicht schutzwürdig sind Tatsachenäußerungen, von denen allgemein bekannt ist, dass sie unwahr sind (Holocaust-Lüge).
Jenseits dieser beiden Konstellationen können auch falsche Tatsachenbehauptungen dem Schutz des Art. 5 I 1 Hs. 1 GG unterfallen, da die Meinungsfreiheit auch die Freiheit zum Irrtum beinhaltet.
+ bei meinungsbildenden Tatsachenbehauptungen oder nicht erwiesenen Tatsachenbehauptungen
− bei der bewussten Lüge
Jenseits dieser beiden Konstellationen können auch falsche Tatsachenbehauptungen dem Schutz des Art. 5 I 1 Hs. 1 GG unterfallen, da die Meinungsfreiheit auch die Freiheit zum Irrtum beinhaltet.
+ bei meinungsbildenden Tatsachenbehauptungen oder nicht erwiesenen Tatsachenbehauptungen
− bei der bewussten Lüge
Pro-Argumente
- +Systematik – Tatsachen als Meinungsgrundlage: Jede Tatsachenbehauptung enthält Elemente der Meinung, jedoch kann nicht ausnahmslos jede Tatsache geschützt werden (Wertungszusammenhang).
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