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Stillschweigende Vollmacht des Bundespräsidenten

Fraglich ist, ob die Vertretungsmacht des Bundespräsidenten nach Art. 59 I GG für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge auch stillschweigend delegiert werden kann.

Beispiel

Der Bundeskanzler verhandelt einen völkerrechtlichen Vertrag mit den USA, ohne vorher mit dem Bundespräsidenten zu sprechen und eine ausdrückliche Vollmacht für diesen Vertrag zu erhalten.

Kontext

Nach dem Wortlaut von Art. 59 I 1 GG kommt dem Bundespräsidenten eine umfassende Vertretungsmacht zu
Gleichzeitig kann der Bundespräsident nicht bei jeder Verhandlung selbst anwesend sein
Unstreitig anerkannt ist, dass der Bundespräsident seine völkerrechtliche Vertretungsbefugnis auch mittels Vollmacht delegieren darf, z.B. an Mitglieder der Bundesregierung, insb. dem Außenminister, weiteren Bundesministern, Staatssekretären oder dem Botschafter
Streitig ist jedoch, ob diese Vollmacht auch stillschweigend erfolgen kann

Keine stillschweigende Vollmacht

Danach ist eine stillschweigende Vollmacht nicht möglich

Pro-Argumente

  • +Wortlaut – eindeutiger Wortlaut: Der Wortlaut des Art. 59 I GG ist eindeutig, eine stillschweigende Vollmacht überschreitet die Grenzen des Art. 59 I GG; sie muss stets für den Einzelfall in Absprache mit dem Bundespräsidenten erteilt werden

Stillschweigende Vollmacht möglichh.M.

Danach ist eine stillschweigende Vollmacht möglich

Pro-Argumente

  • +Richtlinienkompetenz: Grundlegende Fragen der Außenpolitik fallen in den Bereich des Auswärtigen Amts und bei wichtigen Entscheidungen sogar in die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers (Art. 65 S. 1 GG) für die er die politische Verantwortung trägt
  • +Systematik: Dem Bundespräsidenten wird im Gesamtgefüge des Grundgesetzes eine eher untergeordnete Rolle zugeordnet

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