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Schutzbereich der Kunstfreiheit (Art. 5 III GG)

Fraglich ist, was unter dem Begriff "Kunst" zu verstehen ist.

Beispiel

Der T sprüht Graffiti auf eine Wand. Ist dies von der Kunstfreiheit geschützt?

Kontext

Die Problematik besteht deshalb, da der Staat Kunst nicht definieren können soll, um sich zum" staatlichen Kunstrichter" aufzuspielen, während gleichzeitig ein rechtlicher Rahmen für die Kunstfreiheit geschaffen werden muss, um sie für die Exekutive und Judikative praktikabel zu machen.

Wichtig: Diese Streitigkeit ist daher NICHT als klassischer Meinungsstreit zu begreifen und als alternative Ansichten - vielmehr genügt es, wenn einer der genannten Kunstbegriffe vorliegt.

Formaler Kunstbegriff

Nach dem formalen Kunstbegriff genügt Werktyp einer klassischen Kunstrichtung.

Nach dem sogenannten formalen Kunstbegriff zeichnet sich Kunst dadurch aus, dass das Kunstwerk einem bestimmten Werktyp, d.h. einer klassischen Kunstrichtung (z.B. Malerei, Bildhauerei, Theater, Dichtung), zuzuordnen ist.

Materieller Kunstbegriff

Nach dem materiellen Kunstbegriff genügt die freie schöpferische Gestaltung des Künstlers. Nach der materiellen Theorie umfasst der Kunstbegriff alles, was Ausdruck der freien schöpferischen Gestaltung des Künstlers ist.

Hier wird in der Sache beurteilt, ob in dem Werk ein gestalterisches Element enthalten ist. Dahingegen sieht der sogenannte materielle Kunstbegriff das Wesen der Kunst in einer freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Jede künstlerische Tätigkeit ist danach eine Verquickung von bewussten und unbewussten Vorgängen, bei denen Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammenwirken.

Offener Kunstbegriffh.M.

Nach dem offenen Kunstbegriff ist alles Kunst, was der Interpretation zugänglich ist.

Schließlich erkennt der sogenannte offene Kunstbegriff das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung darin, dass es wegen der Vielfältigkeit des Aussagegehalts möglich ist, einer Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche Informationsvermittlung ergibt.

In Zweifelsfällen können weitere Anhaltspunkte herangezogen werden, um Kunst und „Nicht-Kunst“ voneinander zu unterscheiden. So ist zum einen berücksichtigungsfähig, ob der Urheber ein Werk als Kunstwerk betrachtet. Zum anderen ist das sogenannte Kriterium der Drittanerkennung bedeutsam, d.h. ob ein in Kunstfragen kompetenter Dritter es für vertretbar hält, das in Frage stehende Gebilde als Kunstwerk anzusehen.

Pro-Argumente

  • +Historisch: Vermeidung staatlichen Kunstrichtertums (historische Erfahrung "entartete Kunst").
  • +Verhältnismäßigkeit: Korrektur über die Verhältnismäßigkeit möglich.

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