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Sachentscheidung trotz verfristetem Widerspruchsbescheid

Fraglich ist, ob die Behörde eine Sachentscheidung treffen kann, obwohl der Widerspruch verfristet ist.

Beispiel

Der K reicht verspätet Widerspruch ein. Die Behörde weist den Widerspruch als unzulässig mit der Begründung zurück, dass sie infolge der Fristversäumnis dazu verpflichtet sei.

Keine Befugnis, über verspäteten Widerspruch sachlich zu entscheiden

Danach hat die Behörde keine Befugnis über ein befristeten Widerspruch zu entscheiden.

Pro-Argumente

  • +Rechtssicherheit: Rechtssicherheit und keine Dispositions­befugnis der Behörde.
  • +Wiedereinsetzungsmöglichkeit: Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §§ 70 II, 60 VwGO.
  • +Gleichbehandlungsgebot: Kein sachlicher Grund, wann die Behörde über einen verfristeten Widerspruch entscheiden darf und wann nicht (Art. 3 I GG)

Contra-Argumente

  • -Es besteht ohnehin keine Rechtssicherheit: Auch nach Eintritt der Bestandskraft können noch Prozesse nach § 51 VwVfG oder §§ 48, 49 VwVfG entstehen.

Behörde kann über verfristeten Widerspruch entscheiden, außer bei Drittwirkungh.M.

Die Widerspruchsbehörde hat grundsätzlich die Befugnis, über einen verspäteten Widerspruch sachlich zu entscheiden; bei begünstigenden VA mit belastender Drittwirkung steht ihr diese Befugnis nicht zu. §§ 68 ff. VwGO enthalten keine Eingriffsgrundlage für die Aufhebung der Begünstigung.

Pro-Argumente

  • +Schutzfunktion: Widerspruchsfrist dient dem Schutz der Behörde.
  • +Herrin des Vorverfahrens: Widerspruchsbehörde ist Herrin des Vorverfahrens und hat im Rahmen des Vorverfahrens die uneingeschränkte Sachherrschaft.

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