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Rechtsanwendungsbefehl bei Verwaltungsabkommen (Art. 59 II 2 GG)

Fraglich ist, wie sich die innerstaatliche Geltung bei Verwaltungsabkommen i.S.d. Art. 59 II 2 GG ausgestaltet.

Beispiel

Die Bundespolizei schließt ein Verwaltungsabkommen mit der polnischen Polizei im Hinblick auf den effektiveren Schutz der deutschen Bundesgrenze ab.

Kontext

Deutschland folgt dem Dualismus, sodass eine Übertragung des Völkerrechts in das innerstaatliche Recht notwendig ist.
Bei Politischen Verträgen und Gegenständen der Bundesgesetzgebung bildet das Zustimmungsgesetz den Rechtsanwendungsbefehl . Dieser fehlt bei Verwaltungsabkommen jedoch.
Umstritten ist, ob ein solcher Rechtsanwendungsbefehl für Verwaltungsabkommen notwendig ist.

Keine Notwendigkeit eines expliziten Rechtsanwendungsbefehls

Danach ist ein expliziter Rechtsanwendungsbefehl nicht notwendig.

Pro-Argumente

  • +Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes: Aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ergibt sich, dass Völkerrechtsverletzungen so gut es geht zu vermeiden sind
  • +Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt macht deutlich, dass das Verwaltungsabkommen gelten soll

Ausdrücklicher Rechtsanwendungsbefehl erforderlichh.M.

Danach ist ein expliziter Rechtsanwendungsbefehl erforderlich.

Pro-Argumente

  • +Dualistisches System: Ansonsten wäre eine Abkehr vom Dualismus zu befürchten und das Erfordernis eines Rechtsanwendungsbefehl in sich redundant
  • +Keine hohen Anforderungen: Es braucht keine hohen Anforderungen; bereits ein weiterer „Ratifikationsakt“ des Exekutivorgans würde bereits ausreichen

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