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Nachträgliche Zustimmung bei bereits abgeschlossenem Auslandseinsatz der Bundeswehr

Fraglich ist, ob eine nachträgliche Zustimmung auch dann noch eingeholt werden muss, wenn der Einsatz bereits zu dem Zeitpunkt beendet ist, wenn der Bundestag frühestmöglich hätte beteiligt werden können.

Beispiel

Aufgrund einer humanitären Notlage für deutsche Staatsbürger ist eine sofortige Entscheidung in der Nacht im Hinblick auf einen Rettungseinsatz notwendig. Der Bundeswehreinsatz ist innerhalb von 10 Stunden erfolgreich beendet.

Kontext

Grundsätzlich gilt der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt
Fraglich ist, ob dieser wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt allerdings auch dann noch ausgelöst werden muss, wenn der Bundeswehreinsatz bereits vor dem frühestmöglichen Einsatz der Bundeswehr beendet wurde.

Nachträgliche Zustimmung erforderlich

Danach ist eine nachträgliche Zustimmung erforderlich.

Pro-Argumente

  • +Aushebelungsgefahr: Gefahr, dass der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt ausgehebelt werden könnte
  • +Politische Funktion: Eine nachträgliche Zustimmung könnte eine politische Funktion erfüllen und den Willen des Bundestages für zukünftige Einsätze dieser Art abbilden

Nachträgliche Zustimmung nicht erforderlichh.M.

Danach ist eine nachträgliche Zustimmung nicht erforderlich.

Pro-Argumente

  • +Erhebliche Folgeprobleme: Wenn der Einsatz bereits beendet ist, wären damit erhebliche staatshaftungsrechtliche Risiken verbunden
  • +Politische Lage: Eine nachträgliche Zustimmung wäre ggf. nur von den aktuellen Mehrheitsverhältnissen im Bundestag abhängig und würde ggf. ohnehin nicht dem Einzelfall des Einsatzes gerecht werden
  • +Justiziabilität: Die Prüfung von „Gefahr im Verzug“ ist durch das BVerfG vollständig möglich

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