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Mitwirkungspflicht bei Gefahrerforschungseingriffen

Fraglich ist, ob im Wege eines Gefahrerforschungseingriffs überhaupt ein Bürger zur Mitwirkung verpflichtet werden darf.

Beispiel

Auf dem Betriebsgelände der Gesellschaft G bricht ein massives Feuer aus. Es besteht der Verdacht, dass hochgiftige Dioxin-Verbindungen freigesetzt wurden. Die zuständige Behörde verpflichtet G, durch eigene Untersuchungen festzustellen, ob tatsächlich eine Gefahr besteht. Darf die Behörde dem Verdachtsverantwortlichen eine solche aktive Mitwirkungspflicht auferlegen?

Kontext

Liegt auf der Ebene der Gefahr ein Gefahrenverdacht und keine sichere Gefahr vor, so ist auf Ermessensebene nur ein Gefahrerforschungseingriff zulässig.
Fraglich ist jedoch, inwiefern auf Ermessensebene der Adressat auch zu einer Mitwirkung verpflichtet werden kann oder ob die Gefahrerforschung ausschließlich durch die Behörde zu erfolgen hat.
Ein Kostenbescheid wäre auch dann

Mitwirkungspflicht

Danach können Maßnahmen, die der Klärung dienen, ob ein Gefahrenverdacht berechtigt ist, dem Verdachtsverantwortlichen aufgegeben werden.

Pro-Argumente

  • +Gleichbehandlung: Gefahrenverdacht wird wie Gefahr behandelt, sodass der Verdachtsverantwortliche wie jeder andere Verantwortliche zu behandeln sei.

Keine Mitwirkungspflicht, sondern nur Duldungspflichth.M.

Danach hat der Bürger die Durchführung von behördlichen Untersuchungsmaßnahmen zu dulden, nicht aber selbst vorzunehmen.

Pro-Argumente

  • +Systematik – Amtsermittlung: Pflicht zur eigenständigen Sachverhaltsaufarbeitung nach §§ 24, 26 VwVfG.
  • +Systematik – § 26 II 3 VwVfG: Aus § 26 II 3 VwVfG folgt, dass eine weitergehende Mitwirkungspflicht nur bei spezialgesetzlicher Grundlage besteht. Grundsätzlich beschränken sich die Handlungspflichten daher auf die in § 26 II VwVfG ausdrücklich vorgesehenen Mitwirkungshandlungen.
  • +Amtsermittlungsgrundsatz: Es ist gemäß § 1 I VwVfG Bln i.V.m. §§ 24, 26 VwVfG (Amtsermittlungsgrundsatz) Aufgabe der zuständigen Behörde, sich die Tatsachenkenntnisse selbst zu verschaffen, die notwendig sind, um festzustellen, ob im Einzelfall überhaupt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.

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