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Mieter als Klageberechtigte in Nachbarschaftsstreitigkeiten

Fraglich ist, ob obligatorisch Berechtigte (Mieter / Pächter) auch klagebefugt in Nachbarstreitigkeiten sein können.

Beispiel

Der Bauherr B will eine Holzwerkstatt im Wohngebiet bauen. Der Mieter M möchte dagegen vor dem Verwaltungsgericht klagen. Ist der M klagebefugt?

Nur dinglich Berechtigte

Als klagebefugte Nachbarn gelten nur die dinglich Berechtigten (z.B. Eigentümer). Nur das Eigentum (bzw. sonstige dingliche Recht) am Grundstück verleiht somit eine Klagebefugnis gegen einen VA, der das Grundstück und seine Nutzung betrifft.

Pro-Argumente

  • +Grundsatz der einheitlichen Repräsentation: Das nachbarliche Abwehrrecht ist notwendigerweise grundstücks- und nicht personenbezogen. Grundstücke sollen im Hinblick auf die jeweiligen Belastungen nur einmal repräsentiert werden (Grundsatz der einheitlichen Repräsentation).
  • +Abgrenzungsschwierigkeiten: Wollte man die Klagebefugnis auch auf obligatorisch Berechtigte ausdehnen, so wäre der Kreis der Kläger sehr schwierig abzugrenzen. Zudem bestünde die Gefahr, dass die Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten zwischen Eigentümern und Mietern involviert werden könnten.
  • +Gelockertes Verhältnis der obligatorisch Berechtigten: Das Verhältnis des nur obligatorisch Berechtigten (Mieters, Pächters usw.) zum jeweiligen Grundstück ist im Vergleich zum Eigentümer erheblich gelockert.

Dinglich und obligatorisch Berechtigteh.M.

Als klagebefugte Nachbarn gelten sowohl die dinglich als auch die obligatorisch Berechtigten (Mieter, Pächter etc.). Nicht nur die dinglich, sondern auch die obligatorisch Berechtigten sind klagebefugt im Hinblick auf die Geltendmachung eines nachbarlichen Abwehrrechts gegen einen VA, der das Grundstück und seine Nutzung betrifft.

Pro-Argumente

  • +Lebensmittelpunkt: "Mieteigentum" (Mietwohnung als Lebensmittelpunkt) Die Wohnung wird für den obligatorisch Berechtigten - z.B. Mieter - zum unverzichtbaren Lebensmittelpunkt. Folglich erfüllt das Besitzrecht in solchen Fällen eine Funktion, die sonst typischerweise nur dem Sacheigentum zuzuordnen ist. Die obligatorische Rechtsposition ist in solchen Konstellationen als eigentumsgleiches Recht zu behandeln ("Mieteigentum"), so dass auch die Klagebefugnis im Hinblick auf nachbarliche Abwehrrechte bejaht werden muss.
  • +Unmittelbare Betroffenheit des Mieters: Das Verhältnis des obligatorisch Berechtigten zum jeweiligen Grundstück ist im Vergleich zum Eigentümer keineswegs gelockert. Der Mieter eines Grundstücks wird durch die jeweils bestehenden Belastungen unmittelbar betroffen, während der Vermieter (Eigentümer) allenfalls - mangels tatsächlicher Nutzung seines Grundstücks - eine mittelbare Betroffenheit geltend machen kann.

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