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Materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Fraglich ist, ob dem Bundespräsidenten ein materielles Prüfungsrecht zusteht.

Beispiel

Bundespräsident B fertigt das Gesetz X wegen materieller Bedenken mit dem Grundgesetz nicht aus. Darf er das?

Kontext

Unstreitig steht dem Bundespräsidenten ein formelles Prüfungsrecht zu (ob das Gesetz im Hinblick auf Zuständigkeit, Verfahren und Form verfassungskonform ist). Fraglich ist das jedoch in materieller Hinsicht.

Kein materielles Prüfungsrecht

Danach steht dem Bundespräsidenten kein materielles Prüfungsrecht zu.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut – Art. 82 I 1 GG: Die Formulierung „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze“ lässt sich dahin verstehen, dass der Bundespräsident vor allem das ordnungsgemäße Zustandekommen, also die formelle Verfassungsmäßigkeit, prüft.
  • +Systematik: Art. 82 I GG befindet sich in dem Abschnitt über das Gesetzgebungsverfahren
  • +Telos: Die Überprüfung von Gesetzen ist Kernbereich der Judikative (Art. 94 I Nr. 2 GG, Art. 100 GG)

Contra-Argumente

  • -Telos: Das BVerfGG kann immer nur nach Zustandekommen des Gesetzes und nur auf Auftrag tätig werden

Materielles Prüfungsrecht (Evidenzkontrolle)h.M.

Danach steht dem Bundespräsidenten ein materielles Prüfungsrecht im Hinblick auf evidente Verfassungsverstöße zu.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut – Art. 82 I 1 GG: Die Wendung „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes“ ist nicht ausdrücklich auf Verfahrensvorschriften beschränkt. Das kann dafür sprechen, auch evidente materielle Verfassungsverstöße zu berücksichtigen.
  • +Systematik: Amtseid (Art. 56 GG): "das Grundgesetz zu wahren"
  • +Teleologisch: Bindung des Bundespräsidenten an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 III GG); im Falle der offenkundigen materiellen Verfassungswidrigkeit muss der Bundespräsident berechtigt sein, die Ausfertigung eines Gesetzes zu verweigern (Evidenzkontrolle)

Contra-Argumente

  • -Systematik: Der Bundespräsident kann das GG nach Art. 56 GG nur insofern wahren, als ihm das GG auch diese Kompetenz selbst zuweist

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