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Letztinstanzliche Gerichte im Vorabentscheidungsverfahren (AEUV)

Fraglich ist, was "letztinstanzliche Gerichte" i.S.d. Art. 267 III AEUV meint.

Beispiel

Der K klagt vor dem Amtsgericht Spandau. Aufgrund des Streitwertes handelt es sich um das letzte Gericht, welches der K noch anrufen kann.

Kontext

Nach Art. 267 III AEUV liegt eine Vorlagepflicht vor, wenn es sich um ein einzelnes Gericht handelt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

Abstrakt-Institutionelle Betrachtungsweise

Es kommt darauf an, was das nationale Recht als „letztinstanzlich“ vorsieht (Art. 95 GG).

Pro-Argumente

  • +Entlastung des EuGH: Keine Verfahren von Amtsgerichten oder Landgerichten

Konkrete Betrachtungsweiseh.M.

Das Gericht ist „letztinstanzlich“, welches auch im konkreten Rechtsverfahren letztinstanzlich wäre (auch z.B. ein Amtsgericht, wenn eine Anfechtung nicht mehr möglich ist).

Pro-Argumente

  • +Einheitliche Auslegung: Sinn und Zweck ist die einheitliche Auslegung und Anwendung des Europarechts
  • +Andere Gebotenheit: Dieses Ziel ist auch dann gefährdet, wenn ein Amtsgericht das europäische Recht anders auslegt, als es eigentlich geboten wäre.

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