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Klagefrist bei der Fortsetzungsfeststellungsklage (analog)

Fraglich ist, ob für die Fortsetzungsfeststellungsklage eine Klagefrist erforderlich ist.

Beispiel

A erhält am 23.04. eine Abrissverfügung. Am 5.5. wird das Haus jedoch durch eine Naturkatastrophe zerstört. A fragt sich, ob er das Haus wieder aufbauen soll und erhebt am 23.6. (also zwei Monate später) Klage vor dem Verwaltungsgericht. Ist die Klage fristgemäß eingereicht worden?

Kontext

Unstreitig ist das in Fällen der Erledigung nach Klageerhebung, weil § 74 I 1 VwGO in dieser Konstellation für die schon erhobene Anfechtungsklage zu berücksichtigen war und insofern nichts anderes gelten kann.

Frist der Rechtsbehelfsbelehrung (1 Jahr)

Diese Auffassung fordert die Anwendung von § 74 I 2 VwGO analog, da eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erfolgt ist.

Pro-Argumente

  • +Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung: Es ist zu beachten, dass die Verwaltung zur Zeit des Erlasses des Verwaltungsaktes nicht absehen konnte, dass der Verwaltungsakt sich durch ein zufälliges Ereignis erledigt. Eine darüber hinausgehende Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erfolgt. Insofern ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, sodass die Klagefrist sich auf 1 Jahr verlängert.

Verwirkungh.M.

Nach einer anderen Ansicht gibt es für die Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle der Erledigung des VA innerhalb der Widerspruchsfrist, während des Vorverfahrens oder innerhalb der Klagefrist keine Klagefrist, sondern es gilt hier, wie auch bei der Feststellungs- oder Leistungsklage, nur das Prinzip der Verwirkung. Verwirkung setzt das Verstreichen eines erheblichen Zeitraums und die Begründung schutzwürdigen Vertrauens auf das Ausbleiben einer Klage voraus.

Pro-Argumente

  • +Telos – Rechtssicherheit: Die Klagefristen sollen Rechtssicherheit erzeugen. Infolge der Erledigung des Verwaltungsaktes gibt es aber nichts mehr, was in Bestandskraft erwachsen kann.
  • +Effektivität – Rechtsschutz: Ausreichender Rechtsschutz durch Verwirkung.
  • +Dauer über Fortsetzungsfeststellungsinteresse: Sowohl in zeitlicher als auch qualitativer Hinsicht sind die maßgeblichen Kriterien dafür, wie lange man nach Erledigung noch Klage erheben darf, im Fortsetzungsfeststellungsinteresse geregelt.

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