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Kausalitätsmaßstab beim Zweckveranlasser

Fraglich ist, welcher Kausalitätsmaßstab beim Zweckveranlasser anzulegen ist.

Beispiel

V meldet eine Demonstration an. Die Gegendemonstranten G drohen Gewalt an. Ist V als Zweckveranlasser zu qualifizieren?

Subjektive Komponente

Diese Auffassung stellt darauf ab, ob die Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig hervorgerufen wurde (sog. subjektive Theorie).

Contra-Argumente

  • -Kein Polizeirecht: Rückgriff auf Vorsatz und Fahrlässigkeit ist dem Polizeirecht fremd.
  • -Beweisschwierigkeiten: Schwierigkeiten, den subjektiven Tatbestand nachzuweisen.

Objektiv typische Folge des Verhaltensh.M.

Diese Auffassung hält es für entscheidend, ob die vorausgehende mittelbar ursächliche Handlung mit der unmittelbar gefahrauslösenden späteren Handlung eine natürliche Einheit bildet.

Das ist der Fall, wenn aus der Sicht eines unbefangenen Dritten die vom Verhaltensverantwortlichen herbeigeführte Gefahr als objektiv typische Folge des Verhaltens des "Hintermanns" anzusehen ist.

Pro-Argumente

  • +Primäre Ermessensdirektive: Primäre Ermessensdirektive des Gefahrenabwehrrechts ist die Effektivität der Gefahrenabwehr

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