Isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen
Fraglich ist, ob die isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen zulässig ist.Einordnung im Schema
Beispiel
Rentner R erhält eine Fahrerlaubnis mit der Nebenbestimmung, beim Fahren eine Sehhilfe zu tragen. R möchte ausschließlich gegen diese Nebenbestimmung vorgehen. Kann die Verpflichtung zum Tragen einer Sehhilfe isoliert mit der Anfechtungsklage angegriffen werden?
Unterscheidung nach Art der Nebenbestimmung
Danach sollen allein Auflagen und Auflagenvorbehalte (§ 36 II Nr. 4, 5 VwVfG) separat anfechtbar sein, da nur sie vom Haupt-VA abtrennbar seien, während Bedingungen und Befristungen integraler Bestandteil der Gesamtregelung sein sollen (§§ 36 II Nr. 1, 2, 3 VwVfG).
Also isoliert anfechtbar sind:
Also isoliert anfechtbar sind:
- Befristung −
- Bedingung −
- Widerrufsvorbehalt +
- Auflage +
- Auflagenvorbehalt +
Pro-Argumente
- +Wortlaut – § 36 II VwVfG (Unterscheidung): "erlassen werden mit" / "verbunden werden mit"
- +Ermessen der Behörde schließt auch die Art der Nebenbestimmung an: Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, die sich nicht rechtfertigen lassen
Contra-Argumente
- -Wortlaut – § 113 I 1 VwGO (contra Art der Nebenbestimmung): "soweit" deutet darauf hin, dass Verwaltungsakte teilweise rechtswidrig sind und deshalb auch teilweise aufgehoben werden können. Andernfalls wäre der Kläger gezwungen, einen Verwaltungsakt vollständig anzugreifen, obwohl dieser nur teilweise rechtswidrig ist. Für eine solche Differenzierung nach Art des Verwaltungsaktes enthält § 113 I 1 VwGO keinen Anhaltspunkt.
Unterscheidung nach Art des Ermessens
Nach einer anderen Ansicht soll eine Anfechtbarkeit nur bei gebundenen Entscheidungen in Betracht kommen. Liegt der VA einschließlich der Nebenbestimmung im Ermessen der Behörde, so würde die separate Aufhebung der Nebenbestimmung durch das Gericht der Verwaltung einen sog. Rest-VA aufdrängen, den sie so möglicherweise nicht erlassen hätte. Daher sei in solchen Fällen eine Verpflichtungsklage auf Erlass des VA ohne Nebenbestimmung zu erheben.
Also isoliert anfechtbar sind:
Also isoliert anfechtbar sind:
- Ermessensentscheidungen −
- Gebundene Entscheidungen +
Pro-Argumente
- +Ausübung eines einheitlichen Ermessens: Verwaltungsakt und Nebenbestimmung beruhen auf einem einheitlichen Ermessen. Dieser Ermessensspielraum der Verwaltung wird missachtet, wenn in diesem Fall die Nebenbestimmung isoliert angefochten und aufgehoben werden kann. Letztlich wird der Verwaltung ein "Rest-Verwaltungsakt" aufgedrängt, den sie nicht will.
Contra-Argumente
- -Falsche Prämisse: Die Rechtswidrigkeit des Rest-VA ist nicht zwingend immer gegeben, sondern eine Frage der materiellen Begründetheit - Reaktion der Verwaltung auch im Nachhinein möglich
- -Reaktionsmöglichkeit der Verwaltung: Die Verwaltung kann auf einen nicht gewollten "Rest-Verwaltungsakt" reagieren, indem sie ihn entweder aufhebt oder nachträglich eine neue, fehlerfreie Nebenbestimmung erlässt. Das reicht völlig aus, um ihren Ermessensspielraum zu wahren.
Lehre von der prozessualen und materiellen Teilbarkeith.M.
Danach ist gegen eine Nebenbestimmung grundsätzlich die Anfechtungsklage statthaft. Ob der verbleibende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung rechtmäßig bestehen kann, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. Ist der Restverwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung rechtmäßig, kann die Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden.
Pro-Argumente
- +Teilbarkeit als Frage der Begründetheit: Ob die Nebenbestimmung materiell vom Hauptverwaltungsakt getrennt werden kann, ist keine Frage der Statthaftigkeit, sondern der Begründetheit.
- +Effektiver Rechtsschutz: Art. 19 IV GG: Ist eine Aufhebung materiell möglich, soll es nicht an prozessualen Voraussetzungen scheitern, die für den Kläger in seinem Rechtsschutzbegehren letztendlich irrelevant sind.
- +Rechtsschutzintensität: Anfechtungsklage ist rechtsschutzintensiver als Verpflichtungsklage.
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