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Innerstaatliche Umsetzung völkerrechtlicher Verträge

Fraglich ist, ob ein völkerrechtlicher Vertrag für den Einzelnen wirksam ist, sodass dieser Rechtswirkungen entfaltet, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit, der Umsetzung der Konvention in deutsches Recht und der unmittelbaren Anwendung bei hinreichend bestimmtem Inhalt.

Beispiel

Der geistig behinderte Schüler S fragt sich, ob ihm Rechte aus der Behindertenkonvention (BRK) unmittelbar zustehen. Dies setzt voraus, dass die Konvention in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Kontext

Beide Theorien beruhen auf der Grundnahme, dass ein dualistisches Prinzip gilt.
Nach dem Dualismus ist die Völkerrechtsordnung und die deutsche nationale Rechtsordnung voneinander getrennt, sodass es eines Rechtsanwendungsbefehls braucht.
Fraglich ist jedoch, wie die Anordnung der Geltung im innerstaatlichen Recht erfolgt.

Transformationslehre

Nach der Transformationstheorie wird eine völkerrechtliche Norm durch den Transformationsakt in eine inhaltsgleiche deutsche Rechtsnorm umgewandelt und damit übernommen. Die Völkerrechtliche Norm wird im Wortlaut kopiert und übernommen.

Pro-Argumente

  • +Kontrolle: Erhöht die Kontrolle über die Wirkung des Völkerrechts im innerstaatlichen Recht.

Vollzugstheorieh.M.

Die Vollzugstheorie sieht im Zustimmungsgesetz hingegen einen Rechtsanwendungsbefehl, der die Geltung der völkerrechtlichen Norm als solche im innerstaatlichen Recht anordnet. Der Rechtsanwendungsbefehl ordnet an, dass eine bestimmte Regel des Völkerrechts ins innerstaatliche Recht übernommen wird und damit im Rahmen und im Bestandteil der deutschen Rechtsordnung gilt (innerstaatliche Geltung). Der Rechtsanwendungsbefehl ist damit das Zustimmungsgesetz zum völkerrechtlichen Vertrag (Art. 59 II 1 GG), dass eine innerstaatliche Geltung anordnet.

Pro-Argumente

  • +Verknüpfung: Veränderungen auf völkerrechtlicher Ebene (z.B. Kündigung) wirken sich unmittelbar auf die innerstaatliche Rechtslage aus.
  • +Völkerrechtsfreundliche Auslegung: Völkerrechtliche Verträge können für den Zweck ihrer innerstaatlichen Geltung nach völkerrechtlichen Grundsätzen ausgelegt werden, was zu einer besseren Übereinstimmung von innerstaatlicher und völkerrechtlicher Rechtslage führt.

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