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Grundrechtsfähigkeit von Beamten im öffentlichen Dienst

Fraglich ist, ob sich Beamte im öffentlichen Dienst auf Grundrechte berufen können.

Beispiel

Der verbeamteten Lehrerin L wird verboten, in der Schule ein Kopftuch zu tragen. Kann sich L auch innerhalb ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf ihre Grundrechte berufen?

Kontext

Grundsätzlich gilt das sog. "Konfusionsargument": Beamte sind der staatlichen Sphäre zuzurechnen, die an Grundrechte gebunden und nicht zu Grundrechten berechtigt ist.
Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.

Ablehnende Auffassung

Danach können sich Beamte nicht auf Grundrechte berufen.

Pro-Argumente

  • +Beamte als staatliche Erfüllungsgehilfen: Nach einer Ansicht sind Grundrechte funktionell Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Bei Beamten besteht aber eine besondere Nähebeziehung zum Staat. Sie sind dessen Erfüllungsgehilfen und stehen ihm nicht wie ein Grundrechtsträger gegenüber.
  • +Sonderrechtsverhältnisse als Ausnahme: Es möge sein, dass nicht in allen sogenannten "Sonderrechtsverhältnissen" (z.B. Strafgefangene, Wehrpflichtige, Schüler usw.) ein grundrechtsfreier Raum bestehe (grundlegend BVerfGE 33, 1 ff. zu Strafgefangenen).

Bejahende Auffassungh.M.

Pro-Argumente

  • +Schutzbedürftigkeit – Beamte: Kein grundrechtsfreier Raum für Beamte im GG vorgesehen.
  • +Systematik – Art. 33 III GG: Die Norm wäre eine leere Hülse, würde man den Beamten die Grundrechtsträgereigenschaft a priori absprechen oder sie zur "Grundrechtsenthaltsamkeit" verpflichten.
  • +Unterscheide zu Sonderrechtsberechtigten und Beamten: Zum einen gehen Beamte die Sonderrechtsbeziehung im Gegensatz zu Strafgefangenen, Wehrpflichtigen usw. freiwillig ein. Zum anderen sei eine Einschränkung gerechtfertigt, weil der Staat sich der Beamten zur Erledigung seiner öffentlichen Aufgaben bediene. Hieran würde er gehindert, wenn sich Beamte z.B. aus religiösen oder anderen Gründen weigern könnten, bestimmte Tätigkeiten auszuführen.
  • +Keine pauschale Grundrechtsverneinung: Besonderheiten des Beamtenverhältnisses können auf Rechtfertigungsebene berücksichtigt werden; ein genereller Ausschluss der Grundrechtsberechtigung ist daher nicht erforderlich.
  • +Doppelrolle des Beamten: Beamte handeln als Funktionsträger des Staates und bleiben zugleich Privatpersonen. Diese Rollen lassen sich nicht vollständig trennen; ihre Grundrechte entfallen daher nicht allein wegen des Beamtenverhältnisses.

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