Grundrechtsberechtigung politischer Parteien
Fraglich ist, ob politische Parteien grundrechtsfähig sind.Einordnung im Schema
Beispiel
Die Partei P beruft sich auf die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit.
Kontext
Grundsätzlich gilt das sog. Konfusionsargument: Juristische Personen können nicht zugleich grundrechtsverpflichtet (Art. 1 III GG) und grundrechtsberechtigt sein.
⇒Parteien sind aber weder klar der staatlichen Ebene, noch der privaten Ebene (Art. 21 I GG) zuzuordnen.
⇒Daher ist fraglich, ob sie selbst grundrechtsfähig sind.
⇒Parteien sind aber weder klar der staatlichen Ebene, noch der privaten Ebene (Art. 21 I GG) zuzuordnen.
⇒Daher ist fraglich, ob sie selbst grundrechtsfähig sind.
Nicht grundrechtsfähig
Danach sind politische Parteien nicht grundrechtsfähig.
Pro-Argumente
- +Verfassungsaufbau: Parteien sind integrierender Bestandteil des Verfassungsaufbaus und stehen nicht wie andere soziale Gebilde dem Staat gegenüber
Grundrechtsfähig (mit Ausnahmen)h.M.
Danach sind politische Parteien grundrechtsfähig.
Art. 9 I GG ist jedoch nicht anwendbar, da Art. 21 I GG für politische Parteien lex specialis ist. Sieht man allerdings Art. 9 Abs. 1 GG als vollständig von Art. 21 GG verdrängt an, hat dies zur Folge, dass Eingriffe etwa in die Parteigründungsfreiheit des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden könnten, da Art. 21 GG systematisch kein Grundrecht ist und nicht zu den in Art. 94 I Nr. 4a GG aufgezählten grundrechtsgleichen Rechten gehört.
Obwohl Parteien nicht der staatlichen Sphäre zugerechnet werden können, sollen diese allerdings im Organstreitverfahren beteiligtenfähig sein.
Art. 9 I GG ist jedoch nicht anwendbar, da Art. 21 I GG für politische Parteien lex specialis ist. Sieht man allerdings Art. 9 Abs. 1 GG als vollständig von Art. 21 GG verdrängt an, hat dies zur Folge, dass Eingriffe etwa in die Parteigründungsfreiheit des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden könnten, da Art. 21 GG systematisch kein Grundrecht ist und nicht zu den in Art. 94 I Nr. 4a GG aufgezählten grundrechtsgleichen Rechten gehört.
Obwohl Parteien nicht der staatlichen Sphäre zugerechnet werden können, sollen diese allerdings im Organstreitverfahren beteiligtenfähig sein.
Pro-Argumente
- +Demokratieprinzip – staatliche Willensbildung: Politische Parteien wirken an der politischen Willensbildung von „unten nach oben“ mit und stehen damit grundsätzlich auf Seiten der gesellschaftlichen Willensbildung, nicht der staatlichen Herrschaftsausübung.
- +Personen des Zivilrechts: Parteien sind gerade keine inkorporierten Teile der Staatlichkeit, sondern allein juristische Personen des Zivilrechts, welche allerdings durch Art. 21 GG einem besonderen staatlichen Schutz unterstellt werden
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