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Gesetzesvorbehalt bei Informationsbroschüren der Bundesregierung

Fraglich ist, ob ein mittelbar-faktischer Eingriff im Wege einer objektiv berufsregelnden Tendenz einen Gesetzesvorbehalt erforderlich macht.

Beispiel

Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht eine Liste mit Informationen über Alcopops. Das Bundesgesundheitsministerium fügt der Liste einen Begleittext bei, in dem es u.a. heißt, Alcopops seien gerade für Jugendliche "schlecht", da "gefährlich" und "suchtfördernd". Infolge dieser Veröffentlichung geht der Umsatz von Alcopops nunmehr erheblich zurück. Der SAUF meint, mit dieser Wortwahl habe das Ministerium nun endgültig die Grenze des Zulässigen überschritten. In einem umfassenden Rechtsgutachten ist zu erörtern, ob der Begleittext zur Liste rechtmäßig ist. Ist ein Gesetz erforderlich?

Ermächtigungsgrundlage ist notwendig

In der älteren, vor der o.g. Rspr. des BVerfG veröffentlichten Literatur wird überwiegend für jeden Grundrechtseingriff eine Ermächtigungsgrundlage gefordert (m.w.N.). Als Reaktion auf die o.g. Rspr. des BVerfG wird daran zumindest für die Fälle festgehalten, in denen sich die Äußerung gerade auf die betroffene Personengruppe bezieht; keiner Ermächtigungsgrundlage bedürfe sie hingegen dann, wenn deren Betroffenheit sich lediglich aus mittelbar-faktischen Folgen einer Äußerung in anderer Sache ergibt.

Also:

  1. +, wenn Bezug auf betroffene Personengruppe
  2. , wenn mittelbar-faktische Folgen einer Äußerung in anderer Sache.

Eine nicht gruppenbezogene Äußerung liegt z.B. vor, wenn Banken Umsatzeinbußen dadurch erleiden, dass der Bundeskanzler die US-Regierung kritisiert und daraufhin amerikanische Investoren ihr Kapital aus Deutschland abziehen oder in einem Ausflugslokal die Gäste infolge einer schlechten Wetterprognose des staatlichen Wetteramtes ausbleiben.

Beispiel: +, da ausdrückliche Bezugnahme auf Alcopops und deren Bewertung als "gefährlich".

Pro-Argumente

Wesentlichkeitstheorie in Abstufungenh.M.

Das BVerfG verneint dies und sieht die Wesentlichkeitstheorie "in Abstufungen". Die Wesentlichkeitstheorie habe sich zu Zeiten des klassischen Eingriffsbegriffs gebildet, so dass zunächst nur finale, unmittelbare und erzwingbare Rechtsakte wesentliche Maßnahmen sein sollten.

Zwar sei es richtig, dass sich der Eingriffsbegriff im Laufe der Zeit ausgeweitet habe und nunmehr - wie oben gezeigt - auch mittelbar-faktische Auswirkungen erfasse; der Gesetzesvorbehalt sei damit aber nicht automatisch mitgewachsen.

Mithin ist die Wesentlichkeitstheorie nicht als binär (1= Wesentlich / 0 = Unwesentlich), sondern auf einem Spektrum zu verstehen, wie Wesentlich der Eingriff ist.

Pro-Argumente

  • +Sinn des Gesetzesvorbehalts ist der Schutz des Rechtsstaates: Der Gesetzesvorbehalt diene - anders als die Grundrechte - nicht in erster Linie dem Schutz des Bürgers, sondern der Demokratie und dem Rechtsstaat insgesamt, wo wesentliche Maßnahmen durch die Legislative getroffen werden müssten, um die Machtfülle der überwiegend nur mittelbar demokratisch legitimierten Verwaltung zu begrenzen.
  • +Ausreichender Schutz des Bürgers durch Verhältnismäßigkeit: Zum Schutz der Bürger reiche es aus, wenn zur Rechtfertigung mittelbar-faktischer Beeinträchtigungen infolge staatlicher Äußerungen lediglich die Zuständigkeit und die Verhältnismäßigkeit herangezogen werden.
  • +Begrenzte Vorhersehbarkeit: Mittelbar-faktische Folgen staatlicher Information lassen sich häufig nicht hinreichend vorhersehen. Eine detaillierte gesetzliche Vorabregelung ist deshalb nur begrenzt möglich.
  • +Praktikabilität: Der Gesetzgeber kann nicht für jede denkbare staatliche Information eine eigene Ermächtigungsgrundlage schaffen. Eine sehr weite Generalklausel würde gegenüber einer Kontrolle über Zuständigkeit und Verhältnismäßigkeit kaum zusätzlichen Schutz bieten.

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