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Gesetzesvorbehalt bei der Religionsfreiheit (Art. 4 I GG)

Fraglich ist, inwiefern Art. 4 I, II GG einem Gesetzesvorbehalt unterliegt oder nur durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang eingeschränkt werden darf.

Beispiel

Ein lokales Straßenfest einer Religion wird aufgrund von drohender Lärmbelästigung verboten.

Kontext

Der Schutz von Lärm ist keine verfassungsimmanente Schranke oder ein Rechtsgut von Verfassungsrang.
Eine Einschränkung aus einem solchen Grund wäre nur durch einen Gesetzesvorbehalt möglich.
Grundsätzlich kommt in einem zweiten Schritt - je nach Ausgestaltung des Lärms - die Beeinträchtigung der negativen Religionsfreiheit durch die Anwohner in Betracht.

Art. 140 I GG i.V.m. Art. 136 I WRV als Schranke

Diese Auffassung geht demgegenüber von der Anwendbarkeit des Art. 136 WRV aus, wobei diese Schranke zum Teil so interpretiert wird, wie Art. 5 II GG, d.h. ein einschränkendes Gesetz dürfe sich nicht gegen eine bestimmte Glaubensrichtung wenden, sondern dem Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes dienen müsse.

Pro-Argumente

  • +Systematik – Bedeutung der WRV: Die nach Art. 140 GG inkorporierten Artikel der WRV sind vollgültiges Verfassungsrecht. Deshalb spricht die Systematik dafür, auch Art. 136 I WRV einen eigenständigen Anwendungsbereich zu belassen.
  • +Historisch: Der Verfassungsgeber hatte bei der Schaffung des Art. 4 GG einen engeren Schutzbereich vor Augen als die heutige Rechtsprechung. Vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Kirchenkampfes sollte vor allem die Glaubens- und Gewissensfreiheit gestärkt werden. Daraus wird gefolgert, dass Art. 136 I WRV nicht vollständig verdrängt werden sollte.
  • +Systematik – Art. 136 WRV: Zudem ist es widersprüchlich, in Art. 136 III 2 WRV einen Gesetzesvorbehalt zu erkennen, nicht aber in Art. 136 I WRV.

Nur mit verfassungsimmanenten Schrankenh.M.

Das BVerfG und Teile der Literatur halten Art. 136 I WRV im Bereich des Art. 4 I, II GG für unanwendbar.

Pro-Argumente

  • +Systematik: Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass Art. 4 I, II GG absichtlich ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt in die Spitze des GG gestellt worden sei, um die besondere Bedeutung der Glaubensfreiheit zu betonen.
  • +Bedeutung der Glaubensfreiheit: Der Gesetzgeber hat Art. 4 GG bewusst nicht mit einem Gesetzesvorbehalt versehen, um die starke Stellung des Grundrechts zu betonen. Das werde durch die historische Auslegung bestätigt. Folglich überlagert der "starke" Art. 4 I, II GG den Art. 136 I WRV.

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