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Gesetzesinitiative eines einzelnen Abgeordneten (Art. 76 I GG)

Fraglich ist, ob ein einzelner Abgeordneter eine Gesetzesinitiative nach Art. 76 I GG einreichen kann.

Beispiel

Abgeordneter A reicht allein einen Antrag nach Art. 76 I GG zur Verabschiedung eines Gesetzes ein.

Kontext

Nach § 76 I GOBT (Geschäftsordnung des deutschen Bundestages) können Anträge nur von mindestens 5% der Abgeordneten gestellt werden.
Art. 76 I GG spricht demgegenüber von der "Mitte des Bundestages".
Aufgrund der Normenhierarchie ist das Grundgesetz (GG) gegenüber der Geschäftsordnung (GOBT) vorrangig (lex superior derogat legi inferiori).
Fraglich ist vor allem, wie diese Diskrepanz aufzulösen ist.

Kein Gesetzesinitiativrecht des einzelnen Abgeordneten

Danach gibt es kein Gesetzesinitiativrecht des einzelnen Abgeordneten.

Pro-Argumente

  • +Konkretisierung: § 76 I GOBT konkretisiert Art. 76 I GG. Eine Ausnahme für die Normenhierarchie soll für den Fall gelten, dass die verletzte Bestimmung der Geschäftsordnung einen “verfassungsrelevanten” Inhalt besitzt, indem sie eine Vorschrift des GG wiederholt oder einen wesentlichen Verfassungsinhalt konkretisiert.
  • +Effektivität – Funktionsfähigkeit: Eine Mindestunterstützung filtert völlig aussichtslose Gesetzesinitiativen.
  • +Telos: Die dabei verwendete Hürde von 5% trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Gesetzentwurf, der nicht einmal von 5% der Mitglieder des Bundestages unterstützt wird, kaum Aussicht auf Erfolg hat. Die Norm will somit letztlich den Bundestag vor gänzlich aussichtslosen Gesetzentwürfen schützen, die seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen könnten. § 76 I GO BT stellt damit eine verfassungsmäßige Konkretisierung des Art. 76 I GG dar. Folglich führt ein Verstoß gegen § 76 I GOBT mittelbar zu einem Verfassungsverstoß.

Gesetzesinitiativrecht des einzelnen Abgeordneten möglichh.M.

Danach kann auch ein einzelner Abgeordneter eine Gesetzesinitiative einreichen.

Pro-Argumente

  • +Systematik – Normenhierarchie: Nach Art. 82 I 1 GG knüpft das Zustandekommen von Gesetzen an die Beachtung des Grundgesetzes an. Ein bloßer Verstoß gegen die Geschäftsordnung des Bundestages führt daher grundsätzlich nicht ohne Weiteres zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.
  • +Heilungsmöglichkeit: Möglichkeit der Heilung durch Annahme aller anderen Abgeordneten durch Mehrheitsbeschluss
  • +Wortlaut: "Mitte des Bundestages" kann auch einen einzelnen Abgeordneten meinen.

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