Fristbeginn nach § 48 IV 1 VwVfG
Fraglich ist, wann die Frist nach § 48 IV 1 VwVfG zu laufen beginnt.Beispiel
Der S erlässt eine rechtswidrige Baugenehmigung - weiß davon aber nichts. Der Behördenleiter V zitiert ihn in sein Büro und fordert ihn auf, eine Aufhebung der Baugenehmigung zu prüfen, da diese seines Erachtens nach rechtswidrig ist. S kommt dem nach und gelangt am 01.08. tatsächlich zu dem Ergebnis, dass die Baugenehmigung rechtswidrig und aufzuheben ist.
Kenntnis von den Tatsachen
Die Jahresfrist beginnt ab Kenntnis der Behörde von den die Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen.
Pro-Argumente
- +Effektiver Rechtsschutz: Effektiver Schutz des Bürgers durch frühen Beginn der Jahresfrist.
Kenntnis von der Aufhebbarkeit des Verwaltungsakts
Die Frist beginnt ab Kenntnis der Behörde von der Aufhebbarkeit des Verwaltungsaktes. Es handelt sich um eine Bearbeitungsfrist.
Pro-Argumente
- +Unendliche Frist: Die letzte Ansicht lässt die Jahresfrist ins Leere laufen, da die Verwaltung die Frist durch immer neue Ermittlungen in die Länge ziehen kann.
- +Wertungen in § 75: Die letzte Ansicht widerspricht den gesetzgeberischen Wertungen der Untätigkeitsklage in § 75 VwGO.
Kenntnis von allen Umständenh.M.
Die Frist beginnt erst, wenn der Behörde sämtliche für die Aufhebung relevanten Tatsachen bekannt sind und sie alle tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen angestellt hat, insbesondere ein ihr zustehendes Ermessen wahrgenommen hat. Danach ist die Jahresfrist eine Entscheidungsfrist.
Ist die Sache allerdings bei Anlegung eines objektiven Maßstabs zur Entscheidung reif, so beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind. So liegt es insbesondere, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines "intendierten" Ermessens regelhaft gebunden ist.
Ist die Sache allerdings bei Anlegung eines objektiven Maßstabs zur Entscheidung reif, so beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind. So liegt es insbesondere, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines "intendierten" Ermessens regelhaft gebunden ist.
Pro-Argumente
- +Telos: Der Zweck des § 48 IV VwVfG, die Behörde zu einer Entscheidung zu zwingen, wird verfehlt, wenn sie mangels Kenntnis von der Aufhebbarkeit des Verwaltungsaktes keinen Entscheidungsgrund spürt (gegen die erste Ansicht).
- +Wortlaut: Das Merkmal "rechtfertigen" beinhaltet als subjektives Element einen Erkenntnisakt der Behörde.
- +Zu kurz für komplexe Fragen: Die Behörde soll auf einer gesicherten tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entscheiden. Gerade bei komplexen Sach- oder Rechtsfragen ist die Jahresfrist zu kurz, wenn sie als Bearbeitungsfrist verstanden wird (z.B. wenn der Aufhebungsgrund erst auslegungsbedürftig ist, weil es sich um ein Spezialgesetz handelt).
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