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Ermessensreduzierung auf Null bei Nachbarsstreitigkeiten

Fraglich ist, ob die Verletzung einer nachbarschützenden Norm bereits ausreicht, um das bauaufsichtliche Ermessen auf Null zu reduzieren.

Beispiel

Nachbar N klagt auf Erlass einer Abrissverfügung gegen den Bürger B. Das Gericht stellt fest, dass das Bauvorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO verstößt. Die Baubehörde will jedoch noch Ermessen ausüben, ob sie die bauliche Anlage tatsächlich abreißt.

Kontext

Grundsätzlich steht der Behörde bei einer Abrissverfügung (z.B. § 80 S. 1 BauO Bln) ein bauaufsichtsrechtliches Ermessen zu.
Fraglich ist jedoch, ob diese Verletzung einer nachbarschützenden Norm bereits ausreicht.

Ermessensreduzierung auf Null

Ein spürbarer, nicht legalisierbarer Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift soll grundsätzlich genügen, damit der Nachbar einen Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten hat.

Pro-Argumente

  • +Entwertung des Drittschutzes: Wenn eine Norm gerade den Nachbarn schützen soll, wäre der Drittschutz praktisch entwertet, wenn die Behörde trotz festgestellter Rechtsverletzung untätig bleiben dürfte.
  • +Effektivität – Art. 19 IV GG: Drittschutz muss im Verletzungsfall praktisch durchsetzbar bleiben.

Keine Ermessensreduzierung auf Nullh.M.

Nach dieser Auffassung begründet die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Ob und Wie des Einschreitens.
Ein Anspruch auf tatsächliches Einschreiten besteht erst bei einer Ermessensreduzierung auf Null- wie auch in sonstigen Fällen - bei:
(1.) Erheblichen Beeinträchtigungen
(2.) Betroffenheit hochrangiger Rechtsgüter (Leben oder Gesundheit)
(3.) Drohen sonst unzumutbarer Belästigungen

Pro-Argumente

  • +Systematik – keine Sonderregeln: Auch für Nachbarn gelten grundsätzlich die allgemeinen Ermessensregeln.
  • +Systematik – Ermessensdogmatik: Eine Ermessensreduzierung auf Null richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen.

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