Ermächtigungsgrundlage bei reformatio in peius (Verböserung) des Widerspruchsbescheids
Fraglich ist, welche Ermächtigungsgrundlage bei der reformatio in peius (Verböserung) heranzuziehen ist.Beispiel
A erhält eine Gaststättenerlaubnis mit der Nebenbestimmung, zwei zusätzliche Notausgänge bereitzustellen. Gegen diese Nebenbestimmung legt A Widerspruch ein. Die Widerspruchsbehörde weist den Widerspruch nicht nur zurück, sondern untersagt A im Widerspruchsbescheid zusätzlich die Durchführung von Tanzveranstaltungen. Auf welche Ermächtigungsgrundlage kann diese Verböserung gestützt werden?
Anwendung der speziellen und allgemeinen Aufhebungsvorschriften (§§ 48, 49 VwVfG)
Danach stellt eine Verböserung des Ausgangsbescheids im Widerspruchsbescheid stets eine Teilaufhebung des Grundverwaltungsaktes dar, sodass die Vorschriften über die jeweils einschlägigen Spezialgesetze und in Ermangelung solcher die allgemeinen §§ 48, 49 VwVfG heranzuziehen sind.
Dieser Ansicht liegt der Grundgedanke zugrunde, dass jede Mehrbelastung, die durch den Widerspruchsbescheid auftritt, gleichzeitig auch das Erfordernis schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des VAs in seiner Ursprungsform voraussetzt und das schutzwürdige Vertrauen daher durch §§ 48, 49 VwVfG zu prüfen ist.
Dieser Ansicht liegt der Grundgedanke zugrunde, dass jede Mehrbelastung, die durch den Widerspruchsbescheid auftritt, gleichzeitig auch das Erfordernis schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des VAs in seiner Ursprungsform voraussetzt und das schutzwürdige Vertrauen daher durch §§ 48, 49 VwVfG zu prüfen ist.
Pro-Argumente
- +Schutzbedürftigkeit – zentrale Normen des Vertrauensschutzes: Vertrauensschutz durch § 48 VwVfG und § 49 VwVfG.
Ermächtigungsgrundlage des Ausgangsbescheidesh.M.
Für eine Inhaltsbestimmung ist eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich, die zum Erlass des VA ermächtigt.
Für Nebenbestimmungen eine allgemeine oder spezielle Vorschrift, die zum Erlass von Nebenbestimmungen ermächtigt (z.B. § 5 GastG im Beispiel.)
Für Nebenbestimmungen eine allgemeine oder spezielle Vorschrift, die zum Erlass von Nebenbestimmungen ermächtigt (z.B. § 5 GastG im Beispiel.)
Pro-Argumente
- +"Begeben" des Vertrauens: Mit Einlegung des Widerspruchs hat sich der Widerspruchsführer des Vertrauens begeben. Der Widerspruchsführer hat Widerspruch eingelegt, um eine erneute Überprüfung der Sachlage herbeizuführen. Eine Anwendung der Aufhebungsvorschriften ist daher nicht notwendig.
- +Systematik: Aus den §§ 68 ff. VwGO ergibt sich keine Einschränkung der Kompetenz der Widerspruchsbehörde auf die Aufhebungsstatbestände.
- +Gelegenheit zur Anhörung: Durch § 71 VwGO erhält der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Anhörung, anlässlich derer er Gelegenheit hat, seinen Widerspruch zurückzunehmen und so selbst einer Verschlechterung im Wege zu stehen. Hält er den Widerspruch ungeachtet dessen aufrecht, so verdient er das Vertrauen nicht.
- +Telos – Sinn & Zweck des Vorverfahrens: Der Sinn und Zweck des Vorverfahrens ist es gerade, dass der Widerspruchsführer die behördliche Anwendung der Norm für falsch hält und eine korrigierende Überprüfung derselben Ermächtigungsgrundlage durch die Widerspruchsbehörde möchte. Gerade die erneute Subsumtion unter diese Norm ist Ziel des Widerspruchsverfahrens.
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