Ermächtigungsgrundlage bei dem Folgenbeseitigungsanspruch im Dreiecksverhältnis
Fraglich ist, ob die Maßnahme über den FBA hinaus nach dem Rechtsstaatsprinzip noch einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf.Einordnung im Schema
Beispiel
R hat eine Wohnung, die er an H vermietet. H ist jedoch aufgrund eines Börsencrashs mittellos geworden und zahlt seine Miete nicht. R erlangt ein zivilgerichtliches Räumungsurteil. Jedoch droht H aufgrund seiner Mittellosigkeit in die Obdachlosigkeit zu rutschen. Deswegen weist ihn die zuständige Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für drei Monate befristet in die bisherige Wohnung ein. Nach Ablauf dieser Frist kann die Bezirksverwaltung Friedrichshain/Kreuzberg dem H eine andere Wohnung zuweisen. Nach Ablauf der 3 Monate weigert sich der H jedoch auszuziehen. Deswegen wendet sich R an die Behörde und verlangt von dieser, den H zum Auszug zu bewegen. Dies wird jedoch abgelehnt, und auch ein erhobener Widerspruch hat keinen Erfolg. Der R erhebt Klage. Hat die Behörde die rechtliche Möglichkeit, den H zum Auszug zu bewegen?
Kontext
Die Wiederherstellung des früheren bzw. hier des geräumten Zustandes müsste rechtlich und tatsächlich möglich sein. Ansonsten ist der FBA ausgeschlossen.
⇒Auf tatsächlicher Ebene bestehen keine Probleme.
⇒H kann problemlos, notfalls unter Anwendung von unmittelbarem Zwang, aus der Wohnung entfernt werden. Problematisch ist jedoch bei Vorliegen eines VA mit Drittwirkung - einen solchen stellt die Einweisungsverfügung dar - die rechtliche Handhabung der Folgenbeseitigung.
⇒Das Land als Anspruchsgegner des FBA muss nämlich gegen H einen Verwaltungsakt erlassen und diesen aus der Wohnung weisen. Damit greift sie jedoch in den grundrechtlich geschützten Bereich des H ein. Die Tatsache, dass H rechtswidrig in der Wohnung lebt, ändert daran nichts. Dies stellt ihn nämlich nicht gegenüber behördlichen Maßnahmen rechtlos.
⇒Umstritten ist deswegen, ob die Maßnahme über den FBA hinaus nach dem Rechtsstaatsprinzip noch einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf.
⇒Auf tatsächlicher Ebene bestehen keine Probleme.
⇒H kann problemlos, notfalls unter Anwendung von unmittelbarem Zwang, aus der Wohnung entfernt werden. Problematisch ist jedoch bei Vorliegen eines VA mit Drittwirkung - einen solchen stellt die Einweisungsverfügung dar - die rechtliche Handhabung der Folgenbeseitigung.
⇒Das Land als Anspruchsgegner des FBA muss nämlich gegen H einen Verwaltungsakt erlassen und diesen aus der Wohnung weisen. Damit greift sie jedoch in den grundrechtlich geschützten Bereich des H ein. Die Tatsache, dass H rechtswidrig in der Wohnung lebt, ändert daran nichts. Dies stellt ihn nämlich nicht gegenüber behördlichen Maßnahmen rechtlos.
⇒Umstritten ist deswegen, ob die Maßnahme über den FBA hinaus nach dem Rechtsstaatsprinzip noch einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf.
FBA genügt
Diese Auffassung sieht im FBA des Geschädigten eine ausreichende rechtliche Grundlage für das behördliche Vorgehen gegen den Dritten. Ein Rückgriff auf spezielle Ermächtigungen sei nicht erforderlich. Der FBA liefert dann die alleinige Rechtsgrundlage für die Folgenbeseitigung.
Pro-Argumente
- +§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO: Folgenbeseitigung ist nach ihrem Wortlaut nicht auf zweiseitige Rechtsverhältnisse beschränkt. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermöglicht dem Gericht die Anwendung des FBA im Dreiecksverhältnis.
FBA genügt nichth.M.
Danach genügt der FBA allein nicht als Eingriffsgrundlage gegenüber dem Adressaten des VA. Erforderlich sei eine weitere Rechtsgrundlage für die behördliche Anordnung von Folgenbeseitigungsmaßnahmen (meistens die Generalklausel des Polizeirechts, z.B. § 17 I ASOG Bln).
Pro-Argumente
- +Systematik – Reichweite des FBA: Die Ansprüche des Bürgers könnten nicht weitergehen als eine Eingriffsermächtigung der Behörde.
- +Gewaltenteilung – Vorbehalt des Gesetzes: Soweit die Herstellung eines rechtmäßigen Zustands nur mittels Eingriffsmaßnahmen gegen den Adressaten zu bewerkstelligen ist, gilt der Vorbehalt des Gesetzes. Diesem wird der FBA jedoch nicht gerecht, weil er kein Normprogramm aufstellt, das gerade zum Eingriff in die Rechte eines Dritten berechtigt.
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