Erforderlichkeit eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes für die Vollstreckung
Fraglich ist, ob der Grund-Verwaltungsakt rechtmäßig sein muss, um vollstreckt werden zu dürfen, wenn die Vollstreckbarkeit daraus folgt, dass ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung mehr gegen den Grund-Verwaltungsakt hat.Beispiel
Es wird die sofortige Vollstreckung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes angeordnet. Kann dieser nach § 6 I VwVG vollstreckt werden?
Kontext
Grundsätzlich ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach § 43 I VwVfG wirksam.
⇒Fraglich ist jedoch im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens (VwVG), ob auch ein solch rechtswidriger Verwaltungsakt vollstreckt werden kann.
⇒Ein Verwaltungsakt kann nach § 6 I VwVG im gestreckten Vollstreckungsverfahren grundsätzlich dann vollstreckt werden, wenn er (1.) unanfechtbar ist oder (2.) wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder (3.) wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
⇒Unstreitig kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch dann vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist, sonst wäre die Wirksamkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes sinnlos. Fraglich ist jedoch, ob das auch möglich ist, wenn der HDU-VA sofort vollzogen werden kann oder die aufschiebende Wirkung entfällt.
⇒Fraglich ist jedoch im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens (VwVG), ob auch ein solch rechtswidriger Verwaltungsakt vollstreckt werden kann.
⇒Ein Verwaltungsakt kann nach § 6 I VwVG im gestreckten Vollstreckungsverfahren grundsätzlich dann vollstreckt werden, wenn er (1.) unanfechtbar ist oder (2.) wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder (3.) wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
⇒Unstreitig kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch dann vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist, sonst wäre die Wirksamkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes sinnlos. Fraglich ist jedoch, ob das auch möglich ist, wenn der HDU-VA sofort vollzogen werden kann oder die aufschiebende Wirkung entfällt.
Rechtmäßigkeit erforderlich
Danach ist die Vollstreckbarkeit eines rechtswidrigen Grundverwaltungsaktes nicht möglich, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder der Sofortvollzug angeordnet wird.
Pro-Argumente
- +Rechtsstaatsprinzip: Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- +Perpetuierung eines rechtswidrigen Zustands: Der rechtswidrige Zustand darf nicht noch durch Vollstreckung vertieft werden.
- +Erst-Recht-Schluss: Wenn dies beim gekürzten Verwaltungsvollstreckungsverfahren gelte, dann müsse dies erst recht beim gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren gelten.
Rechtmäßigkeit nicht erforderlichh.M.
Danach kann auch ein rechtswidriger Grundverwaltungsakt vollstreckt werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: § 6 I VwVG fordert diese Voraussetzung nicht.
- +Systematik: Wertungen des § 43 II, III VwVfG
- +Anfechtungspflicht des Bürgers: Der Bürger hat die Pflicht, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt anzufechten.
- +Unterschied zum gekürzten Verfahren: Im gekürzten Verfahren fehlt es an einem Verwaltungsakt, der angefochten werden kann, sodass das Vollstreckungsverfahren dem Betroffenen erstmals die Möglichkeit bietet, den Grund-VA überprüfen zu lassen.
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