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Erforderlichkeit eines personalen Substrats bei inländischen juristischen Personen (Art. 19 III GG)

Fraglich ist, ob ein personales Substrat bei der wesensmäßigen Anwendbarkeit juristischer Personen (Art. 19 III GG) erforderlich ist.

Beispiel

Eine börsennotierte Aktiengesellschaft beruft sich auf Art. 5 I GG (Meinungsfreiheit), weil ihr eine staatliche Behörde bestimmte Werbeaussagen untersagt.

Kontext

Der Meinungsstreit kommt regelmäßig zu demselben Ergebnis.
Das BVerfG legt das personale Substrat sehr weit aus und macht oft "verdeckte Funktionsargumente", nennt sie aber Durchgriff.

Personales Substrat (subjektiv-personal)

Danach ist für die wesensmäßige Anwendbarkeit ein personales Substrat notwendig.

Im Beispiel der AG:

  1. Anonyme Aktionärsstruktur einer AG
  2. Kein erkennbarer personaler Wille
  3. Meinungsfreiheit nicht als Ausdruck individueller Freiheit, sondern als Marktstrategie

Wesensmäßige Anwendbarkeit nach Art. 19 III GG

Pro-Argumente

  • +Funktion der Grundrechte: Grundrechte sind historisch Abwehrrechte des Menschen gegen den Staat.
  • +Juristische Personen als Konstruktionen: Juristische Personen sind rechtliche Konstruktionen, kein Selbstzweck.
  • +Funktion als Filter: Das personale Substrat wirkt als Filter, der die Grundrechte vor Inflation schützt.

Grundrechtstypische Gefährdungslage (objektiv-funktional)h.M.

Danach genügt eine grundrechtstypische Gefährdungslage für die Annahme einer wesensmäßigen Anwendbarkeit nach Art. 19 III GG.

Im Beispiel der AG:

  1. Staatliche Zensur / Kommunikationsverbot
  2. Funktional gleiche Gefährdung wie bei natürlicher Person
  3. Öffentlichkeit, Meinung, Wirkung nach außen

Wesensmäßige Anwendbarkeit nach Art. 19 III GG +

Pro-Argumente

  • +Fokus auf Eingriff, nicht auf Träger: Wenn der Staat in einer Weise eingreift, die typischerweise grundrechtsgefährdend ist, muss Grundrechtsschutz greifen – unabhängig von der Rechtsform.
  • +Gleichbehandlungsgrundsatz: Wenn eine juristische Person faktisch wie eine natürliche Person betroffen ist, wäre eine Ungleichbehandlung allein wegen der Rechtsform willkürlich.
  • +Organisation von Grundrechten über große Organisationen: Ohne Schutz der Organisationen verkommt der individuelle Grundrechtsschutz zur Fiktion.
  • +Berücksichtigung bei der Rechtfertigung: Die geringere personale Durchschlagskraft kann auf Ebene der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden.

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