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Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage bei begünstigenden Verwaltungsakten

Fraglich ist, ob die materielle Rechtmäßigkeit bei der Ermächtigungsgrundlage gegeben ist.

Beispiel

A bekommt ein Stipendium aufgrund eines Haushaltsplans bewilligt.

Lehre vom Totalvorbehalt

Die Ansicht setzt eine Ermächtigungsgrundlage voraus; ein Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage führt zur materiellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.

Pro-Argumente

  • +Nicht - Neutralität der Leistungsverwaltung: Bei Gewährung von Leistungen führt dies immer dazu, dass ein anderer die Leistung nicht erhält, dies muss gesetzlich geregelt werden.

Wesentlichkeitstheorieh.M.

Nach anderer Ansicht wird vertreten, dass bei der Vergabe öffentlicher Finanzmittel (Leistungsverwaltung) zwar das generelle "Ob" der Leistungsgewährung haushaltsrechtlich geregelt sein muss.

Einer detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedarf es wegen der Wesentlichkeitstheorie hingegen nur, wenn es sich bei der Vergabe um eine wesentliche Angelegenheit handle, insbesondere wenn mit der Vergabe von staatlichen Fördermitteln an eine Person zugleich ein Eingriff in Grundrechte einer anderen Person verbunden ist.

Pro-Argumente

  • +Keine Regelung aller Angelegenheiten: Auch in einem gewaltgeteilten Staat kann das Parlament nicht alle Angelegenheiten regeln, sondern nur die Normierung der wesentlichen Angelegenheiten. Ansonsten kann es sich auf eine grundsätzliche Normierung beschränken und die Detailregelungen der Exekutive überlassen. Die andere Sichtweise würde das Parlament an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit bringen.

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