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Erfassung von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen im Schutzbereich von Art. 13 GG

Fraglich ist, ob Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume vom Schutzbereich des Art. 13 GG erfasst sind.

Beispiel

Die Geschäftsräume der Firma F werden staatlich durchsucht. Kann sich F hinsichtlich ihrer Betriebs- und Geschäftsräume auf Art. 13 I GG berufen?

Differenzierung

Diese Auffassung differenziert in diesem Zusammenhang. Der Schutzbereich des Art. 13 I GG soll nur bei Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräumen eröffnet sein, die entweder in die eigentliche Wohnung integriert sind (z.B. Arztpraxen) oder aber zwar von der Wohnung getrennt, jedoch dem unkontrollierten öffentlichen Zutritt entzogen sind. Unkontrolliert zugängliche Räume verdienen jedoch den Schutz des Art. 13 I GG nicht.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut – "Wohnung": Der Wohnungsinhaber begibt sich während der Öffnungszeiten unter den Schutz des Art. 13 GG.

Uneingeschränkte Anwendbarkeit des Art. 13 GGh.M.

Demgegenüber geht die h.M. von der uneingeschränkten Anwendbarkeit des Art. 13 I GG bei Betriebs- und Geschäftsräumen aus und reguliert die unterschiedliche Schutzwürdigkeit auf der Ebene des Eingriffs.

Pro-Argumente

  • +Ähnlichkeit zum APR: Ferner steht Art. 13 I GG in Beziehung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 GG. Die Norm schützt gleichsam die freie Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Die Persönlichkeitsentfaltung findet aber in starkem Maße am Arbeitsplatz statt.
  • +Historisch: Zur Begründung wird auf die historische Entwicklung des Wohnungsbegriffs verwiesen, der von alters her auch Betriebs- und Geschäftsräume erfasst.

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